Die wirksame Einführung von Kurzarbeit aufgrund einer dahingehenden wirksamen arbeitsvertraglichen Regelung rechtfertigt eine anteilige Kürzung des Urlaubs während der Kurzarbeit. Das
Bundesarbeitsgericht hat in einer weiteren Entscheidung am gleichen Tag (9 AZR 234/21 entschieden, dass eine anteilige Kürzung von Urlaubsansprüchen während der Kurzarbeit auch aufgrund einer
dahingehenden Betriebsvereinbarung zulässig ist.