Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer zeitgleich mit seiner Eigenkündigung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
für die Dauer der Kündigungsfrist vorlegt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer für eine Entgeltfortzahlung seine tatsächliche Erkrankung darlegen und beweisen.