Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. 09.2022 (- C-120/21 -) umgesetzt. Die Vorschriften über die
Verjährung finden auf den gesetzlichen Mindesturlaub zwar Anwendung. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB beginnt nach dem Bundesarbeitsgericht jedoch die
Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub
dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat insofern die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 21. Februar 2020 (10 Sa 180/19) bestätigt und die Revision gegen das vorgenannte Urteil des
Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückgewiesen.